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Der Datenschutzbeauftragte

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt von Unternehmen, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt wird, sobald mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dazu zählt jeder Beschäftigte - unabhängig von seinem arbeitsrechtlichen Status. Das heißt, dass jeder Mitarbeiter, der durch elektronische Datenverarbeitung gestützt Vorgänge bearbeitet, im Zweifel hier mitgerechnet werden muss (auch der freie Mitarbeiter, Minijob, etc.).

Ihre Vorteile auf einen Blick
  • Übernahme der Funktion des externen Datenschutzbeauftragten
  • Erstellen und Pflegen eines professionellen, aktualisierten Verfahrensverzeichnisses auf Basis unsere Dokumentationslösung CODE:green
  • Expertenwissen
  • Garant der Unabhängigkeit durch Trennung von Betrieb und Kontrollinstanz
  • Sensibilisierungs- und Akzeptanz-Schulungen Ihrer Mitarbeiter vom unabhängigen Spezialisten