Der Datenschutzbeauftragte
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt von Unternehmen, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt wird, sobald mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dazu zählt jeder Beschäftigte - unabhängig von seinem arbeitsrechtlichen Status. Das heißt, dass jeder Mitarbeiter, der durch elektronische Datenverarbeitung gestützt Vorgänge bearbeitet, im Zweifel hier mitgerechnet werden muss (auch der freie Mitarbeiter, Minijob, etc.). |